Steuerstrafrecht

Kein Vermögen wird vom Gesetz so gut geschützt wie das des Staates. Selbst wer Steuern ohne Vorsatz (leichtfertig) hinterzieht, kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden.

Ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist, hängt maßgeblich von den steuerrechtlichen Vorschriften ab. Der Strafverteidiger muß hier also auch – neben der Beherrschung der strafrechtlichen und strafprozessualen Besonderheiten -  über fundierte Kenntnisse im Steuerrecht verfügen.

Wird eine Steuerhinterziehung nachgewiesen, werden in der Regel bei Geldstrafen je hinterzogene 1.000 Euro 10 Tagessätze verhängt. Der Betrag der Geldstrafe ergibt sich aus der Multiplikation der Tagessätze mit dem Betrag, der dem Verurteilten täglich zur Verfügung steht (vereinfacht). In besonders schweren Fällen beträgt die Mindeststrafe allerdings bereits 6 Monate Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt u.a. schon dann vor, wenn unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt wurden.

Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro kommt bereits eine Freiheitsstrafe in Betracht. Ab 100.000 Euro ist eine Freiheitsstrafe die Regel, die allerdings noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Ab einem Betrag von 1.000.000 Euro kommt in der Regel keine Bewährungsstrafe mehr in Betracht.

Ziel der Steuerstrafverteidigung ist jedoch häufig die Einstellung des Verfahrens noch vor der Hauptverhandlung. Erfolgt die Einstellung gegen Auflage, ist als Auflage in der Regel der Betrag zu zahlen, der sich bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe ergeben würde. Mit der Erfüllung der Auflage kann die Tat nicht mehr verfolgt werden.

Bei der Einstellung gegen Auflage wie auch bei einer Verurteilung sind die verkürzten Steuern nebst Säumniszuschlägen und Zinsen nachzuzahlen.

Die Selbstanzeige hat nur strafbefreiende Wirkung, wenn sie vor dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Steuerhinterziehung entdeckt wird und der Täter hiervon Kenntnis hat oder bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Entdeckung rechnen mußte. Wenn schon eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde oder ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, ist es also zu spät.

Die Selbstanzeige muß umfassend und richtig sein, um die strafbefreiende Wirkung zu entfalten. Wurden bereits Steuern verkürzt, müssen diese innerhalb einer bestimmten Frist nachentrichtet werden.

Fehler im Steuerstrafverfahren können, neben den strafrechtlichen Folgen, erhebliche finanzielle Nachteile zur Folge haben. Daher sollte stets unverzüglich ein Rechtsanwalt mit vertieften Kenntnissen im Steuerstrafrecht beauftragt werden.